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Kaufen · 9 Min. Lesezeit

Der Immobilien-Kaufvertrag in der Schweiz: Was muss drin stehen?

Welche Klauseln schützen Sie als Käufer? Welche Fallen gibt es? Was regeln Gewährleistungsausschluss, Inventar und Eigentumsübergang?

Sajeevan Satkunam

Sajeevan Satkunam

Co-Geschäftsführer · 22. Februar 2026

SKYCROWD AG · IMMOBILIEN BERN

Mindestinhalt eines Kaufvertrags

Jeder Kaufvertrag muss enthalten: Identifikation der Parteien (mit Ausweisdaten), genaue Bezeichnung des Grundstücks (Grundstücknummer, Adresse, Grundbuchamt), Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten, Übergabetermin, Eigentumsübergang-Regelung und Regelung der Schuldbriefe/Hypotheken.

Gewährleistungsausschluss: Was er bedeutet

Fast jeder Schweizer Kaufvertrag enthält einen Gewährleistungsausschluss: Der Verkäufer haftet nicht für Mängel. Dieser Ausschluss ist gültig, aber nur soweit Mängel tatsächlich nicht bekannt waren oder offengelegt wurden. Arglistige Täuschung oder wissentliches Verschweigen hebt den Ausschluss auf. Prüfen Sie deshalb das Objekt sorgfältig vor Vertragsabschluss.

Inventar klar regeln

Alles, was mitverkauft wird, muss im Vertrag stehen oder in einem angehängten Inventarverzeichnis. Klassische Streitpunkte: Einbauküche, Lichtobjekte, Gartenhäuschen, Markisen, Einbauten in Keller/Estrich. Regeln Sie explizit, was bleibt und was der Verkäufer mitnimmt. Im Zweifel: Fotos machen.

Aufschiebende Bedingungen

Käufer können den Vertrag unter aufschiebende Bedingungen stellen, zum Beispiel: "gültig unter Vorbehalt der definitiven Finanzierungszusage der Bank bis [Datum]". Diese Klausel schützt Sie, wenn die Finanzierung scheitert. Verkäufer akzeptieren sie in umkämpften Märkten selten, es schadet aber nicht zu fragen.

— Häufige Fragen

Antworten zum Thema.

Bei bekannten, verschwiegenen Mängeln ja. Ein vollständiger Gewährleistungsausschluss gilt nur für Mängel, die beim Kauf offengelegt wurden oder erkennbar waren. Arglistig verschwiegene Mängel können Schadenersatzansprüche oder Vertragsauflösung begründen.
Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer vor dem Notartermin, die das Objekt zu einem bestimmten Preis für eine bestimmte Zeit reserviert. Sie ist in der Schweiz nicht formgültig als Kaufvertrag (kein Ersatz für die Beurkundung), schafft aber Verbindlichkeit und sichert das Objekt.
Nein – aber Sie haben das Recht, alle Klauseln zu diskutieren. Besonders wichtig zu verhandeln: Übergabetermin, mitverkauftes Inventar (Küche, Einbauten), Zahlungsmodalitäten, Haftungsregelungen, und allenfalls aufschiebende Bedingungen (z.B. Finanzierungsvorbehalt).

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