Grundsatz: Liegenschaftsumsätze sind MWST-ausgenommen
Das Schweizer MWST-Gesetz nimmt Umsätze aus dem Grundstücksbereich grundsätzlich von der Steuer aus. Das gilt für den Verkauf, den Erwerb und die Vermietung von Wohnliegenschaften. Ziel ist es, Wohnen nicht zusätzlich zu verteuern.
Ausnahme 1: Neubauten durch Unternehmer
Wenn ein MWST-pflichtiger Unternehmer (z.B. Generalunternehmer, Immobilienentwickler) eine Liegenschaft neu baut und verkauft, unterliegt dieser Vorgang der MWST. Der Käufer zahlt somit MWST auf den Kaufpreis. Bei Stockwerkeigentum, das direkt vom Entwickler gekauft wird, ist die Steuer bereits im Preis einkalkuliert.
Ausnahme 2: Option zur MWST bei gewerblichen Liegenschaften
Bei gewerblich genutzten Liegenschaften kann der Vermieter freiwillig auf die MWST-Ausnahme verzichten und zur Steuer optieren. Dies ermöglicht den Vorsteuerabzug auf Renovationen und Baukosten, belastet aber den gewerblichen Mieter mit 8.1% MWST auf den Mietzins.
Renovationen und Bau: Immer MWST auf Dienstleistungen
Unabhängig vom Verwendungszweck der Liegenschaft: Handwerker, Architekten, Planer und Baufirmen stellen ihre Leistungen mit 8.1% MWST in Rechnung. Als privater Hauseigentümer können Sie diese Steuer nicht zurückfordern. Als Unternehmer mit optierten Liegenschaften ist der Vorsteuerabzug möglich.