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Verkauf · 11 Min. Lesezeit

Geerbte Immobilie in der Schweiz verkaufen: Recht, Steuern und Ablauf

Was passiert mit einer Erbschaft-Liegenschaft? Erbengemeinschaft, Grundstückgewinnsteuer, Teilung und Tipps für einen geordneten Verkauf.

Sajeevan Satkunam

Sajeevan Satkunam

Co-Geschäftsführer · 15. Januar 2026

SKYCROWD AG · IMMOBILIEN BERN

Rechtliche Grundlage: Erbengemeinschaft

Wenn mehrere Personen erben, bilden sie automatisch eine Erbengemeinschaft (ZGB Art. 602). Die Liegenschaft gehört allen gemeinsam – kein Erbe kann ohne Zustimmung der anderen über die Liegenschaft verfügen. Für den Verkauf braucht es die Unterschrift aller Erben. Eine einvernehmliche Lösung ist deshalb Voraussetzung.

Grundstückgewinnsteuer bei Erbschaft

Als Einstandswert gilt bei Erbschaft der Verkehrswert im Todeszeitpunkt des Erblassers, nicht der ursprüngliche Kaufpreis. Der steuerpflichtige Gewinn ist die Differenz zwischen Verkaufspreis und diesem Einstandswert. Wertvermehrende Investitionen können abgezogen werden. Die Haltedauer des Erblassers wird üblicherweise angerechnet, was bei langen Halteperioden zu erheblichen Steuerrabatten führt.

Erbschaftssteuer und Handänderungssteuer

Die Erbschaftssteuer variiert stark nach Kanton und Verwandtschaftsgrad. Im Kanton Bern sind direkte Nachkommen (Kinder, Enkel) von der Erbschaftssteuer befreit. Für entferntere Erben können Steuern bis 15% anfallen. Die Handänderungssteuer bei der Eigentumsübertragung auf die Erben wird in den meisten Kantonen für Erbschaften erlassen.

Empfehlungen für einen geordneten Verkauf

Lassen Sie frühzeitig eine professionelle Bewertung erstellen – das schafft Klarheit und reduziert Konflikte. Beauftragen Sie einen Notar oder Anwalt mit der Erbteilung. Klären Sie steuerliche Fragen mit einem Treuhänder. Erst danach vermarkten. Wenn alle Erben zustimmen, läuft der Verkauf wie bei jedem anderen Objekt – mit dem einzigen Unterschied, dass alle Erben den Kaufvertrag unterzeichnen müssen.

— Häufige Fragen

Antworten zum Thema.

Beim Erhalt der Erbschaft fällt in den meisten Kantonen Erbschaftssteuer an (nicht in BE, LU, ZH für direkte Nachkommen). Beim späteren Verkauf gilt die Grundstückgewinnsteuer auf den Gewinn – berechnet ab dem Einstandswert (bei Erbschaft: Verkehrswert im Todeszeitpunkt).
Alle Erben müssen dem Verkauf zustimmen. Bei Uneinigkeit kann das Gericht die Teilungsversteigerung anordnen – ein aufwändiges und oft preislich nachteiliges Verfahren. Professionelle Mediation oder klare vertragliche Regelungen vorab sind empfehlenswert.
Nein – aber die Haltedauer beeinflusst die Grundstückgewinnsteuer. Als Einstandszeitpunkt gilt bei Erbschaft der Todestag des Erblassers, nicht der ursprüngliche Kaufzeitpunkt. Eine lange Haltedauer (des Erblassers) kann zu erheblichen Steuerrabatten führen.

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