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Steuern · 11 Min. Lesezeit

Mietrecht für Vermieter in der Schweiz: Was Sie als Eigentümer wissen müssen

Kündigungsrecht, Mietzinserhöhung, Referenzzinssatz, Erstreckung – die wichtigsten Mietrechtsregeln für Eigentümer im Überblick.

Sajeevan Satkunam

Sajeevan Satkunam

Co-Geschäftsführer · 03. Februar 2026

SKYCROWD AG · IMMOBILIEN BERN

Grundsatz: Mieterschutz ist stark in der Schweiz

Das Schweizer Mietrecht (OR Art. 253 ff.) ist mieterfreundlich – deutlich mehr als in anderen westeuropäischen Ländern. Als Vermieter müssen Sie Kündigungsfristen einhalten, Mietzinserhöhungen begründen und können Mieter nicht einfach entfernen. Das Verständnis dieser Regeln schützt Sie vor teuren Fehlern.

Kündigung: Formvorschriften einhalten

Kündigung ohne amtliches Formular ist nichtig. Das Formular erhalten Sie bei der kantonalen Mieterorganisation oder online. Bei verheirateten oder im gleichen Haushalt lebenden Paaren muss die Kündigung an beide Personen separat gesandt werden. Die Kündigung muss so rechtzeitig ankommen, dass die Frist eingehalten ist.

Eigenbedarf: Legitimer Kündigungsgrund

Eigenbedarf (Sie wollen die Wohnung selbst bewohnen) ist ein anerkannter Kündigungsgrund. Er muss glaubhaft sein und dringend – spekulativer Eigenbedarf wird nicht anerkannt. Der Mieter kann Erstreckung verlangen (bis 4 Jahre für Familien). Informieren Sie sich über die Anforderungen in Ihrem Kanton.

Mietzinserhöhung korrekt durchführen

Jede Mietzinserhöhung muss mindestens 10 Tage vor dem nächsten Kündigungstermin mit dem amtlichen Formular angekündigt werden. Sie müssen die Grundlage angeben: Referenzzinssatz-Anstieg, Teuerung, Kostensteigerungen oder wertvermehrende Investitionen. Mieter können die Erhöhung innert 30 Tagen anfechten.

— Häufige Fragen

Antworten zum Thema.

Kündigung muss mit dem amtlichen Formular erfolgen, 3 Monate vor Quartiersende (ortsübliche Termine). Nur auf diese Termine: 31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember. Kündigungsgründe müssen in der Schweiz nicht angegeben werden, ausser bei Eigenbedarf oder Sanierungen.
Bei Anstieg des Referenzzinssatzes (je 0.25% Anstieg = ca. 3% Mietzinserhöhung möglich), nach wertvermehrenden Renovationen, bei allgemeiner Teuerung (80% der Teuerung über dem Schwellwert) oder bei zu tiefer Rendite. Jede Erhöhung muss mit dem amtlichen Formular und mit Begründung angekündigt werden.
Der Referenzzinssatz ist ein bundesweit einheitlicher Zinssatz für Wohnmieten, berechnet aus dem Durchschnitt der Hypothekarzinsen. Er wird vom Bundesamt für Wohnungswesen quartalsweise bekanntgegeben. Er steht in direktem Zusammenhang mit dem erlaubten Mietzinsniveau.

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